Entlastungsbudget – gemeinsames Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Seit dem 1. Juli 2025 erleichtert das neue Entlastungsbudget die Pflege zu Hause und den bürokratischen Aufwand. Die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurde zu einem gemeinsamen Jahresbudget in Höhe von 3.539 Euro zusammengeführt.
Zusammenlagung der Budgets von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
 

Mit dem Entlastungsbudget profitieren pflegebedürftige Personen und pflegende Angehörige von mehr finanzieller Unterstützung, Flexibilität und weniger Papierkram. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, um was es sich bei dieser Leistung handelt und wie Sie das Beste für Ihren Bedarf herausholen können.

Die wichtigsten Punkte dieses Artikels und unsere persönlichen Empfehlungen für Sie in Kürze zusammengefasst:

  1. Gemeinsames Jahresbudget: Im 1. Juli 2025 wurden die Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Budget von max. 3.539 Euro zusammengefasst.
  2. Flexibler und einfacher: Das Budget kann nun flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
  3. Bessere Vergütung für Angehörige: Übernehmen nahe Angehörige die Verhinderungspflege, zahlt die Pflegekasse seit dem 1. Juli 2025 das 2-fache des monatlichen Pflegegeldes (zuvor das 1,5-fache).
  4. Vorpflegezeit entfällt: Das neue Gesamtbudget kann sofort in Anspruch genommen werden (ab Pflegegrad 2).
  5. Längere Pflegegeld-Fortzahlung: Die Hälfte des Pflegegeldes wird künftig für bis zu acht Wochen während der Verhinderungspflege weitergezahlt (bei einer stundenweisen Verhinderungspflege gibt es keine Einschränkungen beim Pflegegeld).
  6. Verlängerte Anspruchsdauer: Die maximale Anspruchsdauer für Verhinderungspflege wurde auf 56 Tage pro Kalenderjahr erhöht – analog zur Kurzzeitpflege. (Bei stundenweiser Verhinderungspflege gilt diese zeitliche Begrenzung übrigens nicht.)

Was ist das Entlastungsbudget? #

Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Es wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) am 26. Mai 2023 vom Bundestag beschlossen und sollte in zwei Stufen in Kraft treten. Die erste Stufe, die am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, galt zunächst nur für junge, schwerstpflegebedürftige Menschen. Für Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gibt es seitdem ein Gesamtjahresbudget. Mit der zweiten Stufe, die am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, wurden grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen.1

Was ist Verhinderungspflege? #

Wer einen pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Umgebung privat betreut, braucht auch mal eine Auszeit – sei es für einen Friseurtermin, einen eigenen Arztbesuch, einen Urlaub oder einfach, um neue Energie aufzutanken. Fällt die Hauptpflegeperson aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend aus, wird eine Vertretung notwendig. Hierfür gibt es die Verhinderungspflege. Während dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson – etwa ein ambulanter Pflegedienst, ein Nachbar oder ein anderes Familienmitglied – die Betreuung im gewohnten Zuhause. Die Pflegekasse bezuschusst ab Pflegegrad 2 die nachgewiesenen Kosten der Verhinderungspflege. So kann sichergestellt werden, dass die pflegebedürftige Person weiterhin gut versorgt ist.

Um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die pflegebedürftige Person beispielsweise mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Die sogenannte Vorpflegezeit, also die Regelung, dass die pflegebedürftige Person vor Antragstellung mindestens sechs Monate lang von einer eingetragenen Pflegeperson zu Hause gepflegt worden sein muss, ist seit dem 01.07.2025 entfallen.

<h3>Verhinderungspflege-Budget 2026</h3>

Bis einschließlich Juni 2025 bezuschusste die Pflegekasse die Verhinderungspflege mit maximal 1.685 Euro pro Jahr. Zusätzlich konnten bis zu 843 Euro aus der Kurzzeitpflege übertragen werden. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es das sogenannte „Entlastungsbudget” in Höhe von bis zu 3.539 Euro jährlich. Dieses können Sie flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nutzen. Das bedeutet für das Jahr 2026: Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen der volle Betrag von 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Das sind rund 1.011 Euro mehr als im früheren System – und das bei deutlich weniger Bürokratie und komplizierten Übertragungsregelungen.

Unterschied stundenweise und tageweise Verhinderungspflege: #

Man spricht von einer stundenweisen Verhinderungspflege, wenn die Ersatzpflegeperson – etwa ein Pflegedienst – weniger als acht Stunden pro Tag die Vertretung der Pflege übernimmt. Stundenweise Verhinderungspflege eignet sich besonders zur Entlastung der Hauptpflegeperson, damit diese z.B. private Termine wahrnehmen oder sich auch einfach einmal erholen kann. Die Stunden können auf einzelne Tage über das ganze Jahr verteilt werden.
 

Tageweise Verhinderungspflege:

  • Das Pflegegeld wird bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen zu 50 % weitergezahlt (ab Juli dann für 8 Wochen, analog zur Kurzzeitpflege).
  • Verhinderungspflege wird für 42 Tage pro Kalenderjahr bezahlt (ab 01.07.2025 dann für 56 Tage, analog zur Kurzzeitpflege)

Stundenweise Verhinderungspflege:

  • Keine Kürzung des Pflegegeldes

  • Keine Anrechnung auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen

Wenn ein Pflegedienst beispielsweise dreimal pro Woche jeweils 2 Stunden Verhinderungspflege leistet und die Hauptpflegeperson an diesen Tagen jeweils weniger als 8 Stunden verhindert ist, handelt es sich um stundenweise Verhinderungspflege. Entscheidend ist also nicht, wie lange der Pflegedienst oder eine andere Ersatzpflege vor Ort ist, sondern wie lange die Hauptpflegeperson pro Tag verhindert ist. Solange die Verhinderung an einem Tag jeweils unter 8 Stunden bleibt, können beliebig viele Einsätze im Jahr stattfinden – begrenzt nur durch das verfügbare Budget für Verhinderungspflege.
 

Verhinderungspflege durch nahe Verwandte und im Haushalt lebende Personen

Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder durch eine Person, die unter derselben Adresse gemeldet ist, zahlt die Pflegekasse seit dem 1. Juli 2025 den doppelten Betrag des üblichen Pflegegeldes (statt wie bisher den 1,5-fachen Betrag). Bei Pflegegrad II (347 €) entspricht dies 694 €.3 Auf Nachweis können zusätzlich anfallende Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall übernommen werden, die der Ersatzpflegeperson durch die Pflege entstehen.

Was ist Kurzzeitpflege? #

Wenn für einen begrenzten Zeitraum eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung nötig ist, kann die Kurzzeitpflege genutzt werden. Das ist besonders hilfreich, wenn die Versorgung zu Hause – etwa durch Angehörige oder einen Pflegedienst – vorübergehend nicht sichergestellt werden kann, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflegeperson selbst ausfällt. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben jährlich Anspruch auf Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen (56 Tage). Seit Juli 2025 steht hierfür das gemeinsame Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von insgesamt 3.539 Euro zur Verfügung, statt der bisherigen 1.854 Euro. Kosten für die Unterkunft und Verpflegung müssen selbst bezahlt werden, wofür z. B. der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro verwendet werden kann. Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt. 

Änderungen seit 01. Juli 2025 #

Die Leistungen für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege wurden zusammengelegt. Es gibt nun ein gemeinsames Entlastungsbudget. Änderungen in der Verhinderungspflege im Überblick:

Leistung Bis 30. Juni 2025 Ab 1. Juli 2025
Vorpflegezeit Mindestens 6 Monate Pflege durch benannte Pflegeperson als Voraussetzung. Diese Voraussetzung entfällt. Die Leistungen können ab Feststellung des Pflegegrades genutzt werden.
Dauer der Verhinderungspflege (für die stundenweise Verhinderungspflege nicht relevant) Bis zu 6 Wochen pro Jahr Bis zu 8 Wochen pro Jahr
Weiterzahlung des halben Pflegegeldes (für die stundenweise Verhinderungspflege nicht relevant) Bis zu 6 Wochen pro Jahr Bis zu 8 Wochen pro Jahr
Vergütung für Pflege durch Verwandte / Verschwägerte 2. Grades / im selben Haushalt lebende Personen (nicht erwerbsmäßig) Bis zu 1,5-faches Pflegegeld Bis zu 2-faches Pflegegeld

Quelle der Tabelle: Verbraucherzentrale (4)

Verbesserungen durch das neue Entlastungsbudget #

Mehr Geld: Das neue Entlastungsbudget beträgt 3.539 Euro pro Jahr. Für die Verhinderungspflege stehen somit 1.011 Euro mehr zur Verfügung als zuvor.

Mehr Flexibilität – weniger Bürokratie: Mit dem neuen Entlastungsbudget steht Ihnen ein flexibles Gesamtbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege von bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung. Bisher mussten ungenutzte Mittel der Kurzzeitpflege aktiv auf die Verhinderungspflege übertragen werden, was mit bürokratischem Aufwand, Bedingungen und komplizierten Anträgen verbunden war. Nun können Sie frei entscheiden, wie Sie das Budget aufteilen – ob für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder beides. Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt damit auch.

Entfall der Vorpflegezeit: Die bisherige Voraussetzung, dass die eingetragene Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt haben muss (sogenannte Vorpflegezeit) entfällt vollständig. Das bedeutet, ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht somit direkt ab Pflegegrad 2.

Längere Verhinderungspflege möglich: Die Verhinderungspflege kann nun analog zur Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr genutzt werden (zuvor nur 6 Wochen).

Hinweis: Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege – z.B. durch einen Pflegedienst wie Elder Aid – gilt nur die monetäre Begrenzung auf die 3.539 Euro pro Jahr. Es gibt keine zeitliche Begrenzung!

Was sind die Voraussetzungen für das Entlastungsbudget? #

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind die beiden Leistungsarten, die mit dem Entlastungsbudget finanziert werden können. Das bedeutet: Sie können das Entlastungsbudget immer dann in Anspruch nehmen, wenn die häusliche Pflege durch die Hauptpflegeperson vorübergehend nicht gewährleistet werden kann und eine Ersatzpflege nötig ist – stundenweise, tage- oder wochenweise.
 

Wie kann das Entlastungsbudget beantragt werden? #

Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bei der Pflegekasse stellen. Da sich ein Ausfall der Hauptpflegeperson nicht immer im Voraus planen lässt, können die entstandenen Kosten auch nachträglich bei der Pflegekasse eingereicht und abgerechnet werden. Es ist jedoch ratsam – insbesondere bei planbaren Auszeiten der Hauptpflegeperson, wie etwa ein Urlaub – den Antrag im Vorfeld zu stellen. So erhalten Sie frühzeitig eine Bestätigung zur Kostenübernahme und damit Planungssicherheit.

Unsere Empfehlung: Aus Erfahrung als Pflegedienst empfehlen wir Ihnen, zunächst die Genehmigung Ihrer Pflegekasse abzuwarten, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen oder abrechnen. Andernfalls kann es – wie wir in der Praxis immer wieder erleben – zu unnötigen Schwierigkeiten bei der Erstattung der Kosten kommen. Außerdem sollten die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege jedes Kalenderjahr neu beantragt werden. Um ganz sicherzugehen, was das aktuelle Vorgehen Ihrer Pflegekasse betrifft, empfehlen wir Ihnen, direkt dort anzurufen und nachzufragen, ob ein Antrag gestellt werden muss oder nicht. So sind Sie auf der ganz sicheren Seite. 

FAQs - Häufige gestellte Fragen #

Wer hat Anspruch auf das Entlastungsbudget? #

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden und zeitweise eine Ersatzpflege benötigen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Entlastungsbudget zu erhalten? #

Die Voraussetzungen für das Entlastungsbudget entsprechen grundsätzlich denen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Das Gesamtjahresbudget steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung, wenn die häusliche Pflege durch die Pflegeperson zeitlich begrenzt nicht möglich ist. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung werden ab Juli 2025 die Voraussetzungen für Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege angeglichen.

Wie beantrage ich das Entlastungsbudget? #

Die Beantragung läuft wie bisher über die Pflegekasse. Dort stellen Sie einen Antrag auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Die Leistungen sollten aus unserer Erfahrung jedes Kalenderjahr neu beantragt werden. Wir empfehlen auch unbedingt vor der Inanspruchnahme von Leistungen die Genehmigung durch die Pflegekasse abzuwarten. Wir unterstützen unsere Kunden auch gerne beim Ausfüllen der notwendigen Antragsformulare.

Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag? #

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung von 131 Euro, die allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht. Er kann für Entlastungsleistungen wie Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleitung eingesetzt werden.

Das Entlastungsbudget ist ein neues Gesamtjahresbudget in Höhe von 3.539 Euro, das ab dem 1. Juli 2025 allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung steht. Es kann flexibel für Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Kann ich das Budget stundenweise nutzen? #

Ja, das Entlastungsbudget kann auch für eine stundenweise Verhinderungspflege beispielsweise durch einen Pflegedienst eingesetzt werden.

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