Entlastungsbudget 2025: Gemeinsames Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
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Was ist Verhinderungspflege?Was ist Kurzzeitpflege?
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Änderungen ab 01. Juli 2025Verbesserungen durch das neue EntlastungsbudgetWas sind die Voraussetzungen für das Entlastungsbudget?Wie kann das Entlastungsbudget beantragt werden?
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Wer hat Anspruch auf das Entlastungsbudget?Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Entlastungsbudget zu erhalten?Wie beantrage ich das Entlastungsbudget?
Mit dem neuen Entlastungsbudget profitieren pflegebedürftige Personen und pflegende Angehörige von mehr finanzieller Unterstützung, Flexibilität und weniger Papierkram. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was sich genau ändert und wie Sie das Beste für Ihren Bedarf herausholen können.
Die wichtigsten Punkte dieses Artikels und unsere persönlichen Empfehlungen für Sie in Kürze zusammengefasst:
Gemeinsames Jahresbudget: Ab 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Budget von max. 3.539 Euro zusammengefasst. Komplizierte Übertragungsregelungen entfallen.
Flexibler und einfacher: Das Budget kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Mehr Budget für die Verhinderungspflege: Durch das gemeinsame Jahresbudget, das flexibel verwendet werden kann, stehen Ihnen nun 1.011 Euro mehr für Verhinderungspflege zur Verfügung, wenn Sie keine Kurzzeitpflege nutzen.
Bessere Vergütung für Angehörige: Übernehmen nahe Angehörige die Verhinderungspflege, zahlt die Pflegekasse ab dem 1. Juli 2025 das 2-fache des monatlichen Pflegegeldes (zuvor das 1,5-fache).
Vorpflegezeit entfällt: Das neue Gesamtbudget kann sofort in Anspruch genommen werden (ab Pflegegrad 2).
Längere Pflegegeld-Fortzahlung: Die Hälfte des Pflegegelds wird künftig für bis zu acht Wochen während der Verhinderungspflege weitergezahlt (bei einer stundenweisen Verhinderungspflege gibt es keine Einschränkungen beim Pflegegeld).
Verlängerte Anspruchsdauer: Ab Juli 2025 wird die maximale Anspruchsdauer für Verhinderungspflege auf 56 Tage pro Kalenderjahr erhöht – analog zur Kurzzeitpflege. (Bei stundenweiser Verhinderungspflege gilt diese zeitliche Begrenzung übrigens nicht.)
Unsere Empfehlung aus Erfahrung: Stellen Sie den Antrag auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege am besten jährlich neu und warten Sie die Genehmigung Ihrer Pflegekasse ab, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen.
Hilfe vom Pflegedienst: Lassen Sie sich von Ihrem Pflegedienst beim Ausfüllen des Antrags unterstützen. Die Fachkräfte kennen sich bestens aus und beraten Sie kompetent – auch dazu, wie Sie Ihre Pflegeleistungen optimal für sich selbst oder Ihre Angehörigen nutzen können.
Hinweis zur Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst: Wenn ein ambulanter Pflegedienst die Ersatzpflege übernehmen soll, empfehlen wir, eine stundenweise Verhinderungspflege zu beantragen (max. 8 Stunden/Tag). So wird Ihnen nichts vom Pflegegeld gekürzt.
Was ist das Entlastungsbudget? #
Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsamer Jahresbetrag für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Es wurde bereits mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) am 26.05.2023 im Bundestag beschlossen und tritt nun ab 01. Juli 2025 für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 bis 5 in Kraft. Die beschlossenen Änderungen des PUEG im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege, sollten in zwei Stufen in Kraft treten. Die erste Stufe, die bereits am 01.01.2024 in Kraft trat, betraf Leistungen für junge schwerstpflegebedürftige Menschen. Für Personen unter 25 Jahren, mit Pflegegrad 4 oder 5 gibt es seither bereits ein Gesamtjahresbudget. Mit der zweiten Stufe ab 1. Juli 2025 werden grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen.1
Was ist Verhinderungspflege? #
Wer einen pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Umgebung privat betreut, braucht auch mal eine Auszeit – sei es für einen Friseurtermin, einen eigenen Arztbesuch, einen Urlaub oder einfach, um neue Energie aufzutanken. Fällt die Hauptpflegeperson aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend aus, wird eine Vertretung notwendig. Hierfür gibt es die Verhinderungspflege. Während dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson – etwa ein ambulanter Pflegedienst, ein Nachbar oder ein anderes Familienmitglied – die Betreuung im gewohnten Zuhause. Die Pflegekasse bezuschusst ab Pflegegrad 2 die nachgewiesenen Kosten der Verhinderungspflege. So kann sichergestellt werden, dass die pflegebedürftige Person weiterhin gut versorgt ist.
Um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, gelten aktuell noch bestimmte Voraussetzungen, die mit der neuen Regelung ab 01.07.2025 an die Kurzzeitpflege angepasst werden. So muss die pflegebedürftige Person in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft und vor Antragsstellung mindestens sechs Monate lang von einer eingetragenen Pflegeperson zu Hause gepflegt worden sein.2 Diese sogenannte Vorpflegezeit entfällt jedoch mit der neuen Regelung ab 01.07.2025.
Aktuell bezuschusst die Pflegekasse die Verhinderungspflege mit maximal 1.685 Euro jährlich. Zusätzlich besteht die Möglichkeit bis zu 843 € Euro des Kurzzeitpflegebudgets auf die Verhinderungspflege zu übertragen. Auch diese Übertragungsmöglichkeit entfällt ab Juli 2025 und wird durch die Einführung des flexiblen Gesamtbudgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von jährlich maximal 3.539 Euro vereinfacht. Es stehen also 1.011 Euro mehr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.Unterschied stundenweise und tageweise Verhinderungspflege:
Man spricht von einer stundenweisen Verhinderungspflege, wenn die Ersatzpflegeperson – beispielsweise ein Pflegedienst – weniger als acht Stunden pro Tag die Vertretung der Pflege übernimmt. Stundenweise Verhinderungspflege eignet sich besonders zur Entlastung der Hauptpflegeperson, damit diese z.B. private Termine wahrnehmen oder sich auch einfach einmal erholen kann. Die Stunden können auf einzelne Tage über das ganze Jahr verteilt werden.
Tageweise Verhinderungspflege:
Das Pflegegeld wird bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen zu 50 % weitergezahlt (ab Juli dann für 8 Wochen, analog zur Kurzzeitpflege).
Verhinderungspflege wird für 42 Tage pro Kalenderjahr bezahlt (ab 01.07.2025 dann für 56 Tage, analog zur Kurzzeitpflege)
Stundenweise Verhinderungspflege:
Keine Kürzung des Pflegegeldes
Keine Anrechnung auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen
Wenn ein Pflegedienst beispielsweise dreimal pro Woche jeweils 2 Stunden Verhinderungspflege leistet und die Hauptpflegeperson an diesen Tagen jeweils weniger als 8 Stunden verhindert ist, handelt es sich um stundenweise Verhinderungspflege. Entscheidend ist also nicht, wie lange der Pflegedienst oder eine andere Ersatzpflege vor Ort ist, sondern wie lange die Hauptpflegeperson pro Tag verhindert ist. Solange die Verhinderung an einem Tag jeweils unter 8 Stunden bleibt, können beliebig viele Einsätze im Jahr stattfinden – begrenzt nur durch das verfügbare Budget für Verhinderungspflege.
Verhinderungspflege durch nahe Verwandte und im Haushalt lebende Personen
Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind, oder durch eine Person, die unter derselben Adresse gemeldet ist, zahlt die Pflegekasse den 1,5-fachen Betrag des üblichen Pflegegeldes (z.B. bei Pflegegrad II (347 €) entspricht das 520,50 €). Nicht die 1.685 €!3 Auf Nachweis können jedoch zusätzlich anfallende Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, die der Ersatzpflegeperson durch die Pflege entstanden sind, übernommen werden. Ab 1. Juli 2025 erhöht sich der Unterstützungsbeitrag auf das 2-fache des Pflegegeldes.
Was ist Kurzzeitpflege? #
Wenn für einen begrenzten Zeitraum eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung nötig ist, kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Dieses Modell ist besonders geeignet, wenn die Pflege zu Hause – durch Familienangehörige und Pflegedienste – vorübergehend nicht gewährleistet werden kann. Dies kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein oder, wenn die Pflegeperson selbst ausfällt. Ab Pflegegrad 2 zahlen die Pflegekassen einen Zuschuss für eine entsprechende Einrichtung in Höhe von maximal 1.854 Euro für bis zu acht Wochen (56 Tage) im Jahr. Der Zuschuss gilt allerdings nur für die Pflege und Betreuung. Für Unterkunft und Verpflegung müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen, wofür z. B. der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro verwendet werden kann. Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt. Mit dem Entlastungsbudget ab Juli 2025 kann das Gesamtbudget von 3.539 Euro flexibler für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Die wichtigsten Änderungen und Verbesserungen ab 2025 im Überblick #
Bereits seit Januar 2025 gelten folgende Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige:
Der Betrag für Verhinderungspflege wurde von 1.612 € auf 1.685 € jährlich angehoben.
Der Betrag für die Kurzzeitpflege wurde von 1.774 € pro Jahr auf 1.854 € jährlich erhöht.
Bis Juli 2025 können pro Kalenderjahr bis zu 843 Euro des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden.1 Dadurch stehen insgesamt bis zu 2.528 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung (2024 waren es 806 Euro). Ab Juli entfällt diese Übertragungsregelung mit dem neuen Entlastungsbudget.
Änderungen ab 01. Juli 2025 #
Die Leistungen für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege werden zusammengelegt. Hierfür gibt es einige Änderungen in der Verhinderungspflege, angeglichen an die Kurzzeitpflege:
Leistung Bis 30. Juni 2025 Ab 1. Juli 2025 Vorpflegezeit Mindestens 6 Monate Pflege durch benannte Pflegeperson als Voraussetzung. Diese Voraussetzung entfällt. Die Leistungen können ab Feststellung des Pflegegrades genutzt werden. Dauer der Verhinderungspflege (für die stundenweise Verhinderungspflege nicht relevant) Bis zu 6 Wochen pro Jahr Bis zu 8 Wochen pro Jahr Weiterzahlung des halben Pflegegeldes (für die stundenweise Verhinderungspflege nicht relevant) Bis zu 6 Wochen pro Jahr Bis zu 8 Wochen pro Jahr Vergütung für Pflege durch Verwandte / Verschwägerte 2. Grades / im selben Haushalt lebende Personen (nicht erwerbsmäßig) Bis zu 1,5-faches Pflegegeld Bis zu 2-faches Pflegegeld Quelle der Tabelle: Verbraucherzentrale (4)
Verbesserungen durch das neue Entlastungsbudget #
Mehr Geld: Das neue Entlastungsbudget beträgt 3.539 Euro pro Jahr. Für die Verhinderungspflege hat man somit 1.011 Euro mehr zur Verfügung als bisher.
Mehr Flexibilität – weniger Bürokratie: Mit dem neuen Entlastungsbudget ab 01.07.2025, steht Ihnen ein flexibles Gesamtbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege von bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung. Bisher mussten ungenutzte Mittel der Kurzzeitpflege aktiv auf die Verhinderungspflege übertragen werden, was mit bürokratischem Aufwand, Bedingungen und komplizierten Anträgen verbunden war. Nun können Sie frei entscheiden, wie Sie das Budget aufteilen – ob für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder beides. Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt damit auch.
Entfall der Vorpflegezeit: Die bisherige Voraussetzung, dass die eingetragene Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt haben muss (sogenannte Vorpflegezeit) entfällt vollständig. Das bedeutet, ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht somit direkt ab Pflegegrad 2.
Längere Verhinderungspflege möglich: Die Verhinderungspflege kann ab Juli analog zur Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr genutzt werden (bisher nur 6 Wochen).
Hinweis: Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege – z.B. durch einen Pflegedienst wie Elder Aid – gilt nur die monetäre Begrenzung auf die 3.539 Euro pro Jahr. Es gibt keine zeitliche Begrenzung!
Was sind die Voraussetzungen für das Entlastungsbudget? #
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind die beiden Leistungs-Arten, die mit dem Entlastungsbudget finanziert werden können. Das bedeutet: Sie können das Entlastungsbudget immer dann in Anspruch nehmen, wenn die häusliche Pflege durch die Hauptpflegeperson vorübergehend nicht gewährleistet werden kann und eine Ersatzpflege nötig ist – stundenweise, tage- oder wochenweise.
Wie kann das Entlastungsbudget beantragt werden? #
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bei der Pflegekasse stellen. Da sich ein Ausfall der Hauptpflegeperson nicht immer im Voraus planen lässt, können die entstandenen Kosten auch nachträglich bei der Pflegekasse eingereicht und abgerechnet werden. Es ist jedoch ratsam – insbesondere bei planbaren Auszeiten der Hauptpflegeperson, wie etwa ein Urlaub – den Antrag im Vorfeld zu stellen. So erhalten Sie frühzeitig eine Bestätigung zur Kostenübernahme und damit Planungssicherheit.
Unsere Empfehlung: Aus Erfahrung als Pflegedienst empfehlen wir Ihnen, zunächst die Genehmigung Ihrer Pflegekasse abzuwarten, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen oder abrechnen. Andernfalls kann es – wie wir in der Praxis immer wieder erleben – zu unnötigem Schwierigkeiten bei der Erstattung der Kosten kommen. Außerdem sollten die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege jedes Kalenderjahr neu beantragt werden. Um ganz sicherzugehen, was das aktuelle Vorgehen Ihrer Pflegekasse betrifft, empfehlen wir Ihnen, direkt dort anzurufen und nachzufragen, ob ein Antrag gestellt werden muss oder nicht. So sind Sie auf der ganz sicheren Seite. Und – lassen Sie sich von Ihrem Pflegedienst beim Ausfüllen des Antrags unterstützen.
Wichtiger Hinweis zum Übergang: Nicht genutzte Mittel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfallen zum 1. Juli 2025 nicht! Sie bleiben auch nach dem Stichtag am 01.07.2025 bestehen und können im Rahmen des neuen, erhöhten Jahresbudgets weiter genutzt werden.
Beispiel: Frau Liselotte Meier nutzt bislang ausschließlich die Verhinderungspflege und hat keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen. Sie kann deshalb zusätzlich bis zu 843 Euro aus dem Kurzzeitpflege-Budget für die Verhinderungspflege verwenden. Für das Jahr 2025 stehen ihr somit insgesamt 2.528 Euro zur Verfügung. Bis Ende Juni 2025 hat Frau Meier bereits Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von 1.500 Euro genutzt.
Ab dem 1. Juli 2025 gilt das neue gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro. Das bedeutet: Frau Meier kann ab Juli 2025 den nicht verbrauchten Restbetrag aus dem ersten Halbjahr (2.528 Euro – 1.500 Euro = 1.028 Euro) zusammen mit dem zusätzlichen neuen Budget (3.539 Euro – 2.528 Euro = 1.011 Euro) nutzen. Insgesamt stehen ihr somit ab 1. Juli 2025 noch 2.039 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.
FAQs - Häufige gestellte Fragen #
Wer hat Anspruch auf das Entlastungsbudget? #
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden und zeitweise eine Ersatzpflege benötigen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Entlastungsbudget zu erhalten? #
Die Voraussetzungen für das Entlastungsbudget entsprechen grundsätzlich denen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Das Gesamtjahresbudget steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung, wenn die häusliche Pflege durch die Pflegeperson zeitlich begrenzt nicht möglich ist. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung werden ab Juli 2025 die Voraussetzungen für Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege angeglichen.
Wie beantrage ich das Entlastungsbudget? #
Die Beantragung läuft wie bisher über die Pflegekasse. Dort stellen Sie einen Antrag auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Die Leistungen sollten aus unserer Erfahrung jedes Kalenderjahr neu beantragt werden. Wir empfehlen auch unbedingt vor der Inanspruchnahme von Leistungen die Genehmigung durch die Pflegekasse abzuwarten. Wir unterstützen unsere Kunden auch gerne beim Ausfüllen der notwendigen Antragsformulare.
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag? #
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung von 131 Euro, die allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht. Er kann für Entlastungsleistungen wie Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleitung eingesetzt werden.
Das Entlastungsbudget ist ein neues Gesamtjahresbudget in Höhe von 3.539 Euro, das ab dem 1. Juli 2025 allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung steht. Es kann flexibel für Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Kann ich das Budget stundenweise nutzen? #
Ja, das Entlastungsbudget kann auch für eine stundenweise Verhinderungspflege beispielsweise durch einen Pflegedienst eingesetzt werden.
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